Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 10 Förderung zur Teilhabe am zivilberuflichen Erwerbsleben
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 30.11.2012 – 13 K 6144/11
- OVG NRW, 23.04.2009 – 1 A 1263/07Zitiert von 7
- VG Stuttgart, 10.03.2009 – 12 K 2181/08Zitiert von 2
- LSG Sachsen-Anhalt, 22.01.2014 – L 3 R 210/12
- LSG Thüringen, 18.12.2012 – L 6 R 261/07Zitiert von 1
- LSG Sachsen-Anhalt, 20.09.2012 – L 3 R 390/09
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 25.05.2022 – 10 K 1127/21
- LSG Sachsen-Anhalt, 12.07.2021 – L 3 BA 27/20
- OVG Sachsen-Anhalt, 14.08.2018 – 1 L 68/18Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 SVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/10#abs-1 (1) Soldatinnen und Soldaten, die
erhalten während der verbleibenden Wehrdienstzeit die erforderlichen Beratungen, Anpassungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahmen. Die §§ 5 bis 7, 9 und 11 sind mit dem Ziel entsprechend anzuwenden, die Erwerbsfähigkeit der Soldatinnen oder der Soldaten entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Erwerbsleben möglichst auf Dauer zu sichern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/10#abs-2 (2) Über die erforderlichen Beratungen, Anpassungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahmen entscheidet das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst. Die Eignung, die Neigungen und die bisherigen Tätigkeiten der Soldatin oder des Soldaten sowie die Lage und voraussichtliche Entwicklung des Arbeitsmarktes sind angemessen zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/10#abs-3 (3) Die Maßnahmen werden für die Zeit gefördert, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen. Eine längere Förderung kann erfolgen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4 enden mit dem Ausscheiden aus dem Dienst.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/10#abs-4 (4) Kosten, die mit einer Maßnahme in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittelkosten sowie Kosten der Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung der Soldatin oder des Soldaten, werden erstattet. § 8 Absatz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/10#abs-5 (5) Andere Ansprüche nach diesem Gesetz bleiben von der Förderung zum Erhalt oder zur Verbesserung, zur Herstellung oder zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit unberührt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/10#abs-6 (6) Das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – kann Soldatinnen und Soldaten mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Soldatinnen und Soldaten für die Teilnahme an Maßnahmen nach Absatz 2 vom militärischen Dienst freistellen. Die Entscheidung ergeht auf der Grundlage einer Stellungnahme der Disziplinarvorgesetzten oder des Disziplinarvorgesetzten und im Einvernehmen mit der personalbearbeitenden Stelle. Die Freistellung kann widerrufen werden, wenn